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Beschreibung: | |||||||
Aufgabe des Eigenbetriebes ist die Beseitigung von Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) als Beseitigungspflichtiger nach dem Bundes- und Landesrecht (insbesondere dem § 66 Abs. 1 Bbg WG) sowie den ortsrechtlichen Regelungen. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze – insbesondere § 92 Abs. 2 BbgKVerf - auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, wenn diese wirtschaftlich mit dem Eigenbetrieb zusammenhängen und der optimalen Aufgabenerfüllung des Eigenbetriebes unmittelbar dienen.
Für die entsprechenden Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind folgende Organe zuständig:
Eine Werkleitung wird nicht bestellt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EigV nimmt mithin der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Stadt Velten die nach den Vorschriften der EigV der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr. Die Stadt Velten wird in Angelegenheiten des Eigenbetriebs allein durch den Bürgermeister der Stadt Velten vertreten. Die Aufgaben des Werksausschusses nach den Bestimmungen der EigV und der Betriebssatzung nimmt der Hauptausschuss wahr. Rechtliche Grundlagen:
Die Satzungen finden sie im Internet unter www.velten.de, Verwaltung/Politik, Ortsrecht. | |||||||
Amt / Sachgebiet: | |||||||
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