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Preisangabenrecht
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Beschreibung:

Das Wichtigste zum Preisangabenrecht

 

Die Einhaltung der Beachtung der Pflichten nach der Preisangabenverordnung – PAngV – obliegt der Ordnungsbehörde der Stadt Velten. Bis auf wenige  positive Ausnahmen werden bei den jährlich durchgeführten Kontrollen wiederholt mangelhafte oder schlechte Preisauszeichnungen festgestellt. Häufig fehlen auch Preisangaben in Schaufenstern. Durch dieses Unterlassen ist dem Verbraucher ein Preisvergleich nicht möglich. Er wird somit in den Laden gelockt und ist gezwungen, mit dem Verkäufer in persönlichen Kontakt zu treten.

Aus diesem Grund weist die Stadt Velten nochmals auf die Pflicht zur Preisangabe hin, denn eine transparente Preisbekanntgabe fördert den Wettbewerb und ist keine Schikane !

 

Der Preis ist für die Verbraucher – neben der Qualität eines Produktes oder einer Leistung – das wichtigste Kriterium bei der Kaufentscheidung. Im Interesse eines wirksamen Wettbewerbs soll erreicht werden, dass der Verbraucher im Zusammenhang mit einem Angebot möglichst frühzeitig erfährt, was ein Produkt oder eine angebotene Dienstleistung kostet. Er soll den Preis möglichst in Ruhe prüfen und vergleichen können, ohne unmittelbar vom Geschäftsinhaber oder vom Personal beeinflusst zu werden. Die klare und frühzeitige Preisinformation ist Grundvoraussetzung für souveräne Konsumentenentscheidungen und für den fairen Wettbewerb der Anbieter untereinander.

 

Für den Handel bedeutet das: Alle sichtbaren Waren in einem Geschäft müssen mit einer Preisangabe versehen sein. Dies gilt sowohl für Waren in Regalen oder auf Ständern, die vom Kunden selbst entnommen werden können (Selbstbedienungsbereich), als auch für sichtbar ausgestellte Waren in einer Ladentheke. Die in Schaufenstern oder Vitrinen ausgestellten Waren sind preisangaben-rechtlich grundsätzlich als Angebot zu verstehen und damit auszeichnungspflichtig (§ 4 PAngV).

Beim Verkauf von „loser Ware“ also Ware, die unverpackt ist und in Anwesenheit des Kunden abgemessen wird, ist nur der Grundpreis anzugeben (§ 2 Abs. 2 PAngV), da der Endpreis ja erst

nach dem Wiegen oder Messen feststeht.

Eine als „unverkäufliches Muster“ ausgestellte Ware muss eine Preisauszeichnung erhalten, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass diese Ware nicht verkäuflich ist  (z.B. durch den Hinweis „unverkäufliches Muster“.

Für Dekorationsstücke entfällt die Preisangabepflicht nur dann, wenn sie nicht zu dem im Geschäft erhältlichen Sortiment gehören (z.B. Blumen im Bäckerschaufenster).

 

Dienstleistungen können nicht mit einem Preisschild versehen werden. Deshalb gilt für Dienstleistungs-

betriebe: Es sind Preisverzeichnisse mit den Preisen für die wesentlichen Leistungen zu erstellen und im Geschäftslokal oder dem sonstigen Ort des Leistungsangebotes anzubringen. Sind Schaufenster oder Schaukästen vorhanden, muss auch dort ein Preisverzeichnis angebracht werden (§ 5 Abs. 1 PangV).

 

Verstöße gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar

(§ 10 PAngV). Sie können mit Bußgeldern und Verwarnungen geahndet werden. Außerdem können Verstöße gegen die PAngV u.U. auch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Allerdings sollte die Einhaltung der PAngV für alle Geschäftsinhaber selbstverständlich sein.


 

Amt / Sachgebiet:
     Verknüpfung   Gewerbeamt
     Verknüpfung   Fachbereich Soziales/Bürgerservice
     Verknüpfung   Bürgerservice/Ordnung
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Mitarbeiter/Innen:
     Verknüpfung   Frau Brauer | Tel.: 03304 / 379 225 | E-Mail: buergerservice@velten.de
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Formulare:
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