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Beschreibung: | |||||||
Aufgrund der Regelungen des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) und § 4 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung für pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist es verboten, ein größeres Feuer im Garten abzubrennen. Holzfeuer, die die Größe von 1x1m nicht übersteigen, sind auch ohne Ausnahmeerteilung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt wird. Erfolgt eine Anzeige aufgrund einer Belästigung kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verursacher eingeleitet werden.
Traditionsfeuer oder andere als zuvor genannte Feuer sind genehmigungspflichtig. Soll es sich um ein größeres Lagerfeuer (z. B. Osterfeuer oder sonstiges Brauchtumsfeuer) handeln, ist im Bau- und Ordnungsamt der Stadt Velten eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung, mit Angabe des Antragstellers, von genauem Zeitpunkt und Ort schriftlich zu beantragen. Bearbeitungsgebühren: Entsprechender Anteil des Stundensatzes in Anlehnung an die Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Inneren in der jeweils geltenden Fassung. | |||||||
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