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Hundesteuer
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Beschreibung:
Seit 1968 dem Jahr der allgemeinen Finanzreform ist die Hundesteuer eine Verbrauchs- und Aufwandsteuer. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, dessen Aufwand für die Hundehaltung besteuert wird. Die Hundesteuer, mit der ordnungspolitische Ziele verfolgt werden, soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen. Die Einnahmen aus der Hundesteuer fließen in den großen Steuertopf der Gemeinden und Städte, aus dem die vielfältigen kommunalen Aufgaben finanziert werden. Eine konkrete Gegenleistung erhält also der Hundehalter für seine Steuerzahlung nicht. Insbesondere stellt die Hundesteuer keine "Hundekotbeseitigungsgebühr"dar.

Rechtsgrundlage

Hundesteuer wird auf Grund der derzeitig gültigen Hundesteuersatzung der Stadt Velten erhoben.

Was unterliegt der Hundesteuer?

Die zu persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung durch natürliche Personen im Stadtgebiet Velten.

Wer ist Steuerschuldner?

Schuldner ist der Halter eines oder mehrerer Hunde im Stadtgebiet Velten. Dabei ist unabhängig ob der Halter gleich der Eigentümer des Hundes ist. Haben mehrere Personen einen oder mehrere Hunde in einem gemeinsamen Haushalt sind alle Haushaltsangehörigen Gesamtschuldner.

Wer berechnet die Hundesteuer?

Die Festsetzung und Erhebung der Hundesteuer obliegen der Gemeinde, in welcher der Hund angemeldet ist.

Wie wird die Hundesteuer berechnet?

Der Steuersatz ist nach Anzahl und Rasse der Hunde gestaffelt. Sie erhöht sich je mehr Hunde im Haushalt vorhanden sind. Die Hundesteuer wird dann nach Anzahl der Hunde im Haushalt pro jeweiligen Steuersatz pro Monat festgesetzt und in einem Abgabenbescheid mitgeteilt.

Für welchen Zeitraum wird die Hundesteuer festgesetzt?

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr (01.01-31.12) oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

Wann ist die Hundesteuer zu zahlen?

Die Hundesteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Hundesteuer auch am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.  September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Grundsätzlich ist bei Kauf/Übernahme eines Hundes oder durch Zuzug eines Hundehalters eine Anmeldung innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Gemeinde Pflicht.

Ebenso ist bei Verkauf/Tod oder Verzug die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Gemeinde zu tätigen.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht jedoch erst mit dem Ersten des Monats in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder verstirbt.

Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Velten endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

Die anteilige Festsetzung oder Aufhebung wird per Abgaben- oder Änderungsbescheid festgesetzt und bekannt gegeben. Bei einer Abmeldung wird der Betrag der zuviel gezahlten Steuer verrechnet und rücküberwiesen.

Die Satzung der Stadt kann im Internet unter www.velten.de, Verwaltung/Politik, Ortsrecht eingesehen werden.


 

Amt / Sachgebiet:
     Verknüpfung   Fachbereich Zentrale Dienste
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Mitarbeiter/Innen:
     Verknüpfung   Frau Beyer | Tel.: 03304 / 379 122 | E-Mail: beyer@velten.de
     Verknüpfung   Frau Heinz | Tel.: 03304 / 379 146 | E-Mail: heinz@velten.de
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