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Beschreibung: | |||||||
Durch das Brandenburgische Gaststättengesetz ist die bisherige Gaststättenerlaubnis entfallen, im Sinne der Gewerbefreiheit ist die Gewerbeanzeige ausreichend. Der Betriebsbeginn muss vier Wochen vorher angezeigt werden. Im Falle des beabsichtigten Alkoholausschanks ist eine vorherige Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers vorgesehen. Hierfür muss ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Wie alle Gewerbetreibenden auch, sind Gastwirte wie bisher für die Beachtung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Bau, Lebensmittelhygiene, Jugendschutz, Arbeitsschutz oder Immissionsschutz verantwortlich. | |||||||
Amt / Sachgebiet: | |||||||
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Mitarbeiter/Innen: | |||||||
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