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Beschreibung: | ||||||
Alle Wohnungsgeber sind ab dem 1. November 2015 durch das
Bundesmeldegesetz verpflichtet, ihren neuen Mietern eine
Wohnungsgeberbestätigung auszustellen. Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen
auch beim Auszug (z.B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese
Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig
bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden. Eine
Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten: Name und Anschrift des Vermieters Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht
selbst Vermieter ist Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder
Auszugsdatum die Anschrift der Wohnung die Namen der meldepflichtigen Personen. Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von
ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der
Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für
Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter. Die teilweise bisher geübte Praxis der Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung ist als Download verfügbar. | ||||||
Amt / Sachgebiet: | ||||||
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