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Werbeanlagen
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Beschreibung:

Gemäß § 9 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sind Werbeanlagen alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Plakatanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

Im § 55 Abs.8 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) ist ein umfassender Katalog von genehmigungsfreien Werbeanlagen erfasst.

Die Gemeinden haben nach § 81 Abs.1 Nr.2 BbgBO die Möglichkeit, über örtliche Bauvorschriften die Gestaltung von Werbeanlagen zu regeln. Ist die Errichtung von Werbeanlagen, die nach § 55 der BbgBO keiner Genehmigung bedürfen, durch örtliche Bauvorschrift einer sonderbehördlichen Erlaubnispflicht unterworfen, entscheidet die Stadt Velten als Sonderordnungsbehörde. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt Velten, mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und Darstellungen, zu beantragen.

Es wird empfohlen vor Errichtung einer Werbeanlage bei der Stadt nachzufragen, inwieweit für das Gebiet in welchem das Grundstück und auf welchem die Werbeanlage errichtet werden soll, eine örtliche Bauvorschrift, ein Bebauungsplan nach § 30 Abs.1 bis 3 oder einer Satzung nach § 34 Abs.4 Baugesetzbuch vorliegt.


 

Amt / Sachgebiet:
     Verknüpfung   Fachbereich Bau und Stadtentwicklung
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Mitarbeiter/Innen:
     Verknüpfung   Frau Arnold | Tel.: 03304 / 379 133 | E-Mail: arnold@velten.de
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Formulare:
     Verknüpfung   Ausnahmegenehmigung Veranstaltungen
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