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Vollstreckung
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Beschreibung:
Dem Bereich Vollstreckung der Stadt Velten obliegt die zwangsweise Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Stadt. Ebenso gehört die Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Forderungen anderer Kommunen im Wege der Amtshilfe zu den Aufgaben der Vollstreckungsbehörde. Bevor eine Forderung der Vollstreckung übergeben wird, erfolgt zunächst eine Mahnung durch die Stadtkasse. Für diese Mahnung werden Mahngebühren nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz Brandenburg erhoben. Ist die Mahnung erfolglos, wird der Vollziehungsbeamte beauftragt, die Forderung durch Pfändung in das bewegliche Vermögen beizutreiben. Eine Pfändung in das bewegliche Vermögen kann abgewendet werden, in dem die Zahlung der Forderung mit den entsprechenden Gebühren an den Vollziehungsbeamten vor Ort erfolgt. Hat der Vollziehungsbeamte im Außendienst den Bürger nicht angetroffen, so hinterlässt er eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Es besteht dann die Pflicht des Bürgers, sich umgehend mit der Vollstreckungsbehörde in Verbindung zu setzen bzw. die Zahlung auf das angegebene Konto vorzunehmen, um weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Sollte die Zahlung der Forderung in einer Summe eine erhebliche Härte für den Bürger darstellen, kann unter bestimmten Bedingungen ein Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO gewährt werden. Auf jeden Fall sollte der Kontakt zur Vollstreckung gesucht werden, um so eine Lösung für das Problem zu finden.
 

Amt / Sachgebiet:
     Verknüpfung   Fachbereich Zentrale Dienste
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Mitarbeiter/Innen:
     Verknüpfung   Frau N. | Tel.: 03304 / 379 121 | E-Mail: vollstreckung@velten.de
     Verknüpfung   Frau N. | Tel.: 03304 / 379 166 | E-Mail: vollstreckung@velten.de
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