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Umlegung
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Beschreibung:
Mit der Aufstellung und dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes ist in vielen Fällen noch nicht gewährleistet, dass eine Bebauung und Nutzung nach den Vorgaben des Planes auch möglich ist. Oft müssen die Grundstücksverhältnisse neu geordnet werden. Die Umlegung ist das Hauptinstrument der Bodenneuordnung. Unter der Verfahrensherrschaft der Stadt werden dabei Grundstücke in einem Bebauungsplangebiet oder in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Baugesetzbuch [BauGB] ) so zugeschnitten, dass sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. nach der Eigenart der näheren Umgebung genutzt werden können. Neben einem sinnvollen Zuschnitt kann die Umlegung in einigen Fällen überhaupt erst die Möglichkeit zur Anlage von Verkehrsflächen (gesicherte Erschließung), Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, öffentliche Grünflächen, Gemeindebedarfsflächen usw. schaffen. Der Eigentümer verliert in der Regel sein konkretes Grundstück und erhält dafür ein anderes, vergleichbares Grundstück. Das Umlegungsverfahren dient zwar in erster Linie dem öffentlichen Interesse, weil dadurch die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erleichtert wird. Es nimmt aber auch die Interessen der Grundstückseigentümer wahr, die dadurch in den meisten Fällen eine sinnvollere und bessere Nutzung sowie die Möglichkeit zur Erschließung der Grundstücke erhalten.
Es gibt verschiedene Verfahren zur Umlegung:
  • die amtliche Umlegung
  • die freiwillige Umlegung
  • die vereinfachte Umlegung
  • die Enteignung.
In der Stadt Velten laufen zurzeit hauptsächlich vereinfachte Umlegungsverfahren zur Bereinigung von Straßenlandflächen. So kommt es in der Praxis oft vor, dass private Grundstücksteilflächen als öffentliches Straßenland in Anspruch genommen werden, umgekehrt als öffentliches Straßenland ausgewiesene Flächen tatsächlich von den benachbarten Grundstückseigentümern privat in Anspruch genommen werden. (Zaunverlauf auf Gemeindeland)

Vereinfachte Umlegung nach dem Baugesetzbuch (§§ 80 - 84 BauGB) in der Stadt Velten

Einleitung
Gemäß § 80 (1) BauGB auf Antrag eines Grundstückseigentümers oder von Amts wegen; durch den Umlegungsausschuss; Information der Eigentümer

Entwurfsarbeiten
Bestandserfassung und Festlegung der neuen Grenzen
Wertermittlung, Berechnen der Wertänderungen oder Wertunterschiede, § 81 Abs.1 BauGB
Neuordnung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten, § 80 Abs.4 BauGB

Stellungnahme der Beteiligten
nach §§ 80 Abs.4 Satz 2 und § 82 Abs.1 Satz 2 BauGB;
ggf. Entgegennahme anderer Vereinbarungen, § 81 Abs.2 Satz 2 BauGB

Vorbereiten des Beschlusses
Grenzherstellung; Abmarken; Vermessen und Anzeigen der neuen Grenzen;
Auswerten der Messungsergebnisse für Verzeichnis und Karte

Katastertechnische Prüfung
nach Form und Inhalt, § 82 Abs.1 Satz 3 BauGB durch Katasterbehörde

Beschluss über die Vereinfachte Umlegung (Verwaltungsakt)
Wird durch den Umlegungsausschuss gefasst; Nachweis des Neuzustandes in Verzeichnis und Karte, Geldleistungen, Neuordnung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten, § 82 Abs.1 BauGB;
Zustellung an die Beteiligten § 82 Abs.2 BauGB; Rechtsbehelfsfrist 1 Monat

In-Kraft-Treten (Verwaltungsakt)
durch ortsübliche Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit, § 83 Abs.1 BauGB im Amtsblatt für die Stadt Velten

Wirkung
die neuen Grundstücke und Rechte treten außerhalb des Grundbuches an Stelle der alten, Einweisung in die neuen Grundstücke, Vollziehung des Beschlusses, § 83 Abs.2 und 3 BauGB

Es folgen:
  • Abwicklung der Geldleistungen(§ 81 Abs. 2 u. 3 BauGB)
  • Mitteilung an den Gutachterausschuss (§ 195 Abs. 1 BauGB)
  • Berichtigung des Liegenschaftskatasters (§ 84 Abs. 1 BauGB)
  • Berichtigung des Grundbuches (§ 84 Abs. 1 BauGB)

Die Vereinfachte Umlegung (Bodenordnung) ist - wie die Bauleitplanung - eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinde. (§ 46 BauGB). Um auch in Velten die Eigentumsverhältnisse öffentlich genutzter Flächen in Übereinstimmung mit dem tatsächlich vorhandenen Besitzstand zu bringen und um Grundstücke gemäß den Vorgaben der Bauleitplanung nach bebauen zu können, sollten zwecks Austausch der unterschiedlich genutzten Grundstücksteile Umlegungsverfahren eingeleitet werden. Durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 27.10.2005 ist ein ständiger, mit Befugnis zur selbstständigen Durchführung von Vereinfachten Umlegung ausgestatteter Umlegungsausschuss für die Stadt Velten gebildet worden, Der Umlegungsausschuss ist als solcher ein Organ der Stadt Velten. Seine Mitglieder sind unabhängig von Weisungen und entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Durch seine Zusammensetzung aus 3 Fachmitgliedern und 2 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung wird einerseits eine hohe fachliche Kompetenz und Unabhängigkeit sowie andererseits eine Verbindung zum Entscheidungsgremium über die Bauleitplanung sichergestellt.
 

Amt / Sachgebiet:
     Verknüpfung   Fachbereich Bau und Stadtentwicklung
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Mitarbeiter/Innen:
     Verknüpfung   Frau Gerike | Tel.: 03304 / 379 125 | E-Mail: gerike@velten.de
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Formulare:
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