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Beschreibung: | |||||||
Auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 bis 3 Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Meldebehörde berechtigt, für bestimmte Zwecke Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen. Diese Zwecke sind:
Jeder Einwohner der im Zuständigkeitsbereich der Stadt Velten gemeldet ist, hat das Recht gemäß § 50 (5) Bundesmeldegesetz, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift zu den üblichen Sprechzeiten bei der Meldebehörde im Bürgerservice der Stadt Velten, Rathausstr. 17, in 16727 Velten erklärt werden. Der Widerspruch gilt unbefristet bzw. bis zum Widerruf innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Stadt Velten. | |||||||
Amt / Sachgebiet: | |||||||
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Mitarbeiter/Innen: | |||||||
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Formulare: | |||||||
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