A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  R  S  T  U  V  W  Z  Ã   · [Alle] | Anliegen


Baugenehmigung
Baugenehmigungen erteilt der Landkreis Oberhavel, Fachbereich Bauordnung und Kataster als Untere Bauaufsichtsbehörde, 16515 Oranienburg, Adolf-Dechert-Str. 1, Tel. 03301/601-611. Der Bauantrag ist dort einzureichen.
 [Beschreibung]
[Ansprechpartner/Innen]
[Dienstleistung]
[Formulare]
Beschreibung:

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedarf gem. Â§ 54 der Bauordnung des Landes Brandenburg der Baugenehmigung.

Unter "Änderung" ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung einer baulichen Anlage, also beispielsweise der Dachgeschossausbau, zu verstehen. Eine "Nutzungsänderung" ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart einer baulichen Anlage. Eine solche liegt vor, wenn beispielsweise Wohnräume in Büronutzung, in eine Praxis oder eine gewerbliche Nutzung geändert werden. Auch die Wiedernutzung nach längerer Zeit des Leerstandes muss beantragt werden.

Die Beseitigung baulicher Anlagen (Abbruch) ist ab einer bestimmten Größenordnung spätestens 14 Tage vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des Vordrucks anzuzeigen. Der geplante Abbruch von Baudenkmälern und baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind, bedürfen immer der Anzeige bei der Genehmigungsbehörde.

Im Baugenehmigungsverfahren prüft das Bauordnungsamt beim Landkreis Oberhavel ggf. unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wird eine Baugenehmigung erteilt, auf die der Antragsteller (Bauherr) einen Rechtsanspruch hat. In diesem Verfahren wird die Stadt als Träger der Planungshoheit beteiligt, gibt eine planungsrechtliche Stellungnahme ab und muss ihr Einvernehmen erteilen. Die Bauvorlagen müssen vom Bauherrn sowie einem bauvorlageberechtigten Objektplaner unterschrieben sein. Treten mehrere Personen als Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Vertreter zu bestellen.

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der sechs Jahre begonnen worden und spätestens im Jahr nach Fristablauf fertiggestellt ist.

Bearbeitungsgebühren:
Sie sind abhängig vom Umfang des Bauvorhabens; die Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg (GebGBbg) sowie der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten (Baugebührenordnung - BbgBauGeb). Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist nach §13 Abs. 1 GebGBbg verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (beantragt) hat. Hiernach hat der Bauherr als Antragsteller die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen.


 

Amt / Sachgebiet:
     Verknüpfung   Fachbereich Bau und Stadtentwicklung
[Seitenanfang]
Mitarbeiter/Innen:
     Verknüpfung   Frau Arnold | Tel.: 03304 / 379 133 | E-Mail: arnold@velten.de
[Seitenanfang]
Ähnliche Produkte:
     Verknüpfung rowweitereprodukte[0]  Bauantrag
     Verknüpfung rowweitereprodukte[0]  Bauberatung
     Verknüpfung rowweitereprodukte[0]  Bauvoranfragen
[Seitenanfang]
Formulare:
     Verknüpfung   Informationsblatt zur Baugenehmigung
[Seitenanfang]
 
[Seitenanfang]
 
 
Bürger - Informations - System 1.0