A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  R  S  T  U  V  W  Z  Ã   · [Alle] | Anliegen


Lebenspartnerschaftsgesetz
 [Beschreibung]
[Ansprechpartner/Innen]
[Dienstleistung]
[Formulare]
Beschreibung:

Der Bundestag hat das Lebenspartnerschaftsgesetz am 10. November 2000 beschlossen. Es wurde am 16. Februar 2001 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2001, 266) und trat am 01.08.2001 in Kraft. Nach diesem Gesetz ist es möglich, dass zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen und sich damit einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichten. Zu den wichtigsten Regelungen gehören u.a. das gesetzliche Erbrecht, das Namensrecht, Herstellung von Verwandschaftsverhältnissen, Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsrechte, Mietrecht, Kranken- und Pflegeversicherung etc.. Dies ist nur eine kleine Auswahl. Insgesamt werden auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes über 60 Gesetze und Verordnungen geändert. Voraussetzung für eine wirksame Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Erklärung vor der zuständigen Behörde abgegeben wird. Dazu haben die einzelnen Bundesländer Gesetze zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz erlassen. Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird danach im Land Brandenburg den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten (Kommune) übertragen.  Örtlich zuständig für den Antrag und die Begründung der Lebenspartnerschaft ist die Kommune, in der eine der Personen ihren Wohnsitz hat. Die Stadt Velten als zuständige Behörde hat diese Aufgabe dem Standesamt übertragen. Hier werden Anträge entgegengenommen und die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet. Weitere Voraussetzungen für das Zustandekommen einer wirksamen Lebenspartnerschaft sind:

  • die zukünftigen Lebenspartner dürfen nicht minderjährig und · nicht verheiratet sein
  • nicht bereits in einer Lebenspartnerschaft leben
  • sie dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt oder · voll- oder halbbürtige Geschwister sein
  • es darf keine „Scheinpartnerschaft" sein

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass (Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes bei der Anmeldung sowie auch zur Feierstunde selbst)
  • Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde zum Tag der Antragstellung (nicht Ã¤lter als 10 Tage) 
  • beglaubigte Abschrift vom Geburtenregister des Geburtsstandesamtes
  • alle Nachweise über Vorehen/Lebenspartnerschaften und deren  Auflösung (Gerichtsurteil mit Rechtskraftsbescheinigung/Sterbeurkunde)
  • Nachweis, dass derzeit keine anderweitige Lebenspartnerschaft besteht
  • Erklärungen über den Vermögensstand, gegebenenfalls Lebenspartnerschaftsvertrag

Gebühren:

1. Feierlichkeit am Sprechtag einschließlich Urkunden

  • 81,00 â‚¬

2. Feierlichkeit am Nichtsprechtag bzw. außerhalb der üblichen Öffnungszeiten einschließlich Urkunden

  • 111,00 â‚¬



 

Amt / Sachgebiet:
     Verknüpfung   Standesamt
     Verknüpfung   Fachbereich Soziales/Bürgerservice
     Verknüpfung   Bürgerservice/Ordnung
[Seitenanfang]
Mitarbeiter/Innen:
     Verknüpfung   Frau Nitz | Tel.: 03304 / 379 222 | E-Mail: buergerservice@velten.de
     Verknüpfung   Frau Büttner | Tel.: 03304 / 379 163 | E-Mail: standesamt@velten.de
[Seitenanfang]
Ähnliche Produkte:
     Verknüpfung rowweitereprodukte[0]  Eheschließung
[Seitenanfang]
Formulare:
     Verknüpfung   Datenschutzinformation
[Seitenanfang]
 
[Seitenanfang]
 
 
Bürger - Informations - System 1.0