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Beschreibung: | |||||
Vor Einreichung eines Bauantrages kann über die so genannte "Bauvoranfrage" zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens Auskunft bei der Baugenehmigungsbehörde beantragt werden. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel dann sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob die Vorstellungen zur Lage, Größe und Umfang des Bauvorhabens realisierbar sind. Der Vorteil gegenüber dem Bauantrag besteht darin, dass für den Bauherrn möglichst frühzeitig Sicherheit über die Fragen bestehen, die ggf. einer Baugenehmigung entgegenstehen können. Die Bauvoranfrage muss im Regelfall von einem Objektplaner, der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben worden sein. Hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung wird auf § 48 - Objektplaner, Bauvorlagenberechtigung - der Landesbauordnung verwiesen. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der sechs Jahre begonnen worden und spätestens im Jahr nach Fristablauf fertiggestellt ist. | |||||
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