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Straßenreinigungsgebühren
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Beschreibung:

Die Straßenreinigung und Winterwartung befriedigt das objektive Interesse an sauberen Straßen sowohl der Eigentümer anliegender als auch hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener Grundstücke. Es kommt für die Gebührenpflicht nicht auf die Reinigung eines bestimmten dem Grundstück zuzuordnenden Anschnitts der erschließenden Straße an, sondern ausschließlich darauf, ob das jeweilige Grundstück von der Straße, die gereinigt wird, erschlossen wird. Es sind sämtliche von der Straße erschlossenen Grundstücke zur Gebühr zu veranlagen, unabhängig davon, ob sie an die Straße angrenzen oder im Hinterland der Straße liegen. 

Die Gemeinden haben nach § 49 BbgStrG alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen. Die Gemeinden haben im Übrigen die öffentlichen Straßen, einschließlich der Bundesstraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Des Weiteren sind die Gemeinden durch § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes berechtigt, durch Satzung Art und Umfang der Reinigung zu bestimmen und die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes zu Benutzungsgebühren heranzuziehen.

Die Heranziehung zu den Kosten erfolgt nach der für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Das Gesamtgebührenaufkommen darf 75 vom Hundert der Gesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen.

Die Stadt Velten hat die Gebühr auf der Grundlage der Straßenreinigungssatzung i.V.m. der Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der jeweils gültigen Fassung beschlossen.

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung regeln:&

  • Ãœbertragung der Reinigungspflicht
  • Art und Umfang der Reinigungspflicht - gegliedert in Reinigungsklasse
  • Benutzungsgebühr, Gebührenmaßstab und Gebührensatz
  • Gebührenpflichtige sowie Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr 

Die Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Velten regelt:

  • die Zuordnung der aufgeführten Straßen zu den verschiedenen Reinigungsklassen
  • Klassifizierung der Straßen

Berechnung der Gebühr

Die Straßenreinigung beträgt jährlich je Berechnungseinheit:

in Reinigungsklasse 1 / 1,344 €/m 

  • Reinigung der Fahrbahn einschließlich Winterwartung durch die Stadt Velten.
  • Reinigung einschließlich Winterwartung der Gehwege durch die Anlieger.

in Reinigungsklasse 2 / 0,751 €/m

  • Winterwartung der Fahrbahn durch die Stadt Velten.
  • Reinigung der Fahrbahn und Gehwege einschließlich der Winterwartung der Gehwege durch die Anlieger.

Die Berechnungseinheiten ( m ) ergeben sich aus der Quadratwurzel der Grundstücksfläche des erschlossenen Grundstücks. Als Grundstück ist ohne Rücksicht auf die Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

Die Straßenreinigungsgebühr ( G ) errechnet sich demnach wie folgt:

   G =√Grundstücksfläche x Gebührensatz

Die Zuordnung des Grundstückes zu der Reinigungsklasse ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis. Das Straßenverzeichnis und die Klassifizierung sind Bestandteil der Satzung und identisch mit den Anlagen zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Velten. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen derselben oder auch unterschiedlicher gebührenpflichtiger Reinigungsklassen erfolgt die Gebührenberechnung nur für eine dieser Straßen, mit dem jeweils höheren der Gebührensätze.

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei unklaren Eigentumsverhältnissen ist derjenige Gebührenschuldner, der die tatsächliche Sachherrschaft ausübt.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner für dieselbe Schuld.

Unterlässt der bisherige Gebührenpflichtige die rechtzeitige Mitteilung des Besitzübergangs schuldhaft, so haftet er neben dem neuen Gebührenpflichtigen für die Gebührenschuld.

Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das jeweils betroffene Grundstück betreten um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

Entstehen, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren (Reinigungsgebühren)

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Straßenreinigung der Straße folgt und ist jeweils zum 01.07. fällig. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.

Gebührenermäßigung bei Minderreinigung

Minderreinigungen infolge Störungen im Betrieb oder anderer Umstände, die von der Stadt nicht zu vertreten sind, begründen keinen Anspruch auf Ermäßigung oder Schadensersatz.

Dauert die Unterbrechung der öffentlichen Straßenreinigung länger als 3 Monate, wird die Gebühr für diesen Zeitraum erlassen.

Bei Verhinderung der Reinigung durch parkende Fahrzeuge, oder andere Hindernisse auf der Fahrbahn besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung.

Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit des Abgabenbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten öffentlichen Abgabe nicht aufgehalten.


 

Amt / Sachgebiet:
     Verknüpfung   Fachbereich Zentrale Dienste
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Mitarbeiter/Innen:
     Verknüpfung   Frau Heinz | Tel.: 03304 / 379 146 | E-Mail: heinz@velten.de
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Formulare:
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