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Beschreibung: | |||||||
Wer gemäß § 2 Absatz 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz - BbgGastG - anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe ausüben will, hat dies zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige ist zu erstatten bei der Stadtverwaltung Velten, Bürgerservice/Gewerbeamt, Rathausstr. 10, Dienstgebäude Rathausstraße 17, Tel.: 03304-379-222, Fax: 03304-379-221. Das hierfür erforderliche Formular – Gagev – erhalten Sie im Bürgerservice. Sie können es aber auch aus der unter angegebenen Formularvorlage downloaden und dann bereits aussgefüllt im Bürgerservice abgeben.
Die Anzeige ist zu erstatten, wenn anlassbezogen vorübergehend an jedermann oder an einen bestimmten Personenkreis alkoholische oder alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen (alle zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachten Lebensmittel) zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Entgelt verabreicht werden.
Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb kann z.B. sein die Abgabe von Speisen, alkoholfreien und alkoholischen Getränken bei
Eine Anzeige ist nicht erforderlich für
Die Gebühr für die Bescheinigung des Empfangs der Gagev beträgt 28,00 € (Tarifstelle 2.4.1 Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft vom 12. Dezember 2001, GVBl. II S. 642 in der z. Zt. gültigen Fassung).
Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung kann nach § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 07. Juli 2009 (GVBl. I/09 (Nr. 11) S. 246) auf Antrag
gewährt werden.
Hinweis: Der vorübergehende Gaststättenbetrieb kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig bei der Gewerbestelle erstattet wurde bzw. wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. | |||||||
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