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Ausschankgenehmigung
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Beschreibung:

Wer gemäß § 2 Absatz 2 Brandenburgisches Gaststättengesetz  - BbgGastG -  anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe ausüben will, hat dies zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige ist zu erstatten bei der Stadtverwaltung Velten, Bürgerservice/Gewerbeamt, Rathausstr. 10, Dienstgebäude Rathausstraße 17, Tel.: 03304-379-222, Fax: 03304-379-221. Das hierfür erforderliche Formular – Gagev – erhalten Sie im Bürgerservice. Sie können es aber auch aus der unter angegebenen Formularvorlage downloaden und dann bereits aussgefüllt im Bürgerservice abgeben.

Die Anzeige ist zu erstatten, wenn anlassbezogen vorübergehend an jedermann oder an einen bestimmten Personenkreis alkoholische oder alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen (alle zum alsbaldigen Verzehr essfertig gemachten Lebensmittel) zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Entgelt verabreicht werden.

Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb kann z.B. sein die Abgabe von Speisen, alkoholfreien und alkoholischen Getränken bei

  • Geschäftseröffnungen oder –jubiläen,
  • Musikveranstaltungen,
  • Volksfesten,
  • Veranstaltungen von Vereinen und Gesellschaften,
  • sogenannten Kuchenbasaren und anderen Anlässen von Schulen und Kitas.

Eine Anzeige ist nicht erforderlich für

  • Gewerbetreibende, die eine gültige Reisegewerbekarte besitzen
  • Gastwirte die im Besitz einer Gaststättenerlaubnis sind oder die bereits den Ausschank von Alkohol angezeigt haben,
  • den Ausschank von alkoholischen Getränken als unentgeltliche Kostproben oder als unentgeltliche Nebenleistungen.

Die Gebühr für die Bescheinigung des Empfangs der Gagev beträgt 28,00 € (Tarifstelle 2.4.1 Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft vom 12. Dezember 2001, GVBl. II S. 642 in der z. Zt. gültigen Fassung).

Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung kann nach § 20 Gebührengesetz für das Land Brandenburg vom 07. Juli 2009 (GVBl. I/09 (Nr. 11) S. 246) auf Antrag

  1. aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,

  2. bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder

  3. eingetragenen Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,

gewährt werden.

Hinweis:

Der vorübergehende Gaststättenbetrieb kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig bei der Gewerbestelle erstattet wurde bzw. wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.


 

Amt / Sachgebiet:
     Verknüpfung   Fachbereich Soziales/Bürgerservice
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Mitarbeiter/Innen:
     Verknüpfung   Frau Brauer | Tel.: 03304 / 379 225 | E-Mail: buergerservice@velten.de
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Formulare:
     Verknüpfung   Gaststättengewerbe vorübergehend (GAGEV)
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