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Bauleitplanung
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Beschreibung:
Als Bauleitpläne werden die Pläne bezeichnet, die die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde oder Stadt lenken bzw. leiten sollen. Grundsatz jeder städtebaulichen Planung oder Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch ist die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Stadt ist daher auch bei der Ausübung der ihr gegebenen Planungshoheit angehalten, den im Baugesetzbuch formulierten Grundsätzen zu folgen und kein städtebauliches Durcheinander zu produzieren. So führt auch nicht jede Planungsabsicht der Stadt unbedingt zum gewollten Ziel.
Grundsätzlich gliedert sich die Bauleitplanung in zwei Formen oder Stufen von Bauleitplänen. Als unverbindlicher Plan gegenüber den Bürgern für das gesamte Gemeindegebiet (besiedelte und unbesiedelte Bereiche) regelt der Flächennutzungsplan die städtebauliche Entwicklung.
Der verbindliche Bebauungsplan setzt dagegen Baurecht für ein eingegrenztes Gebiet fest.
Ein Anspruch auf die Aufstellung dieser Pläne kann nicht geltend gemacht werden. Die Stadt hat diese jedoch aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Stadt ist selbstverständlich auch befugt, private Grundstücke zu beplanen und in ihrem bodenrechtlichen Charakter ggf. zu beeinflussen. Wäre dieses nicht so, könnte die städtebauliche Ordnung kaum gewährleistet werden.
 

Amt / Sachgebiet:
     Verknüpfung   Fachbereich Bau und Stadtentwicklung
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