A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  R  S  T  U  V  W  Z  Ã   · [Alle] | Anliegen


Grundsteuer
 [Beschreibung]
[Ansprechpartner/Innen]
[Dienstleistung]
[Formulare]
Beschreibung:
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, deren Aufkommen den Gemeinden nach Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz zusteht. Die Besonderheit besteht darin, dass es den Gemeinden überlassen ist, die Grundsteuer zu erheben.
Die Berechtigung wird im Rahmen des Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz erteilt.
Nach §1 Abs. 1 Grundsteuergesetz kann die Gemeinde bestimmen, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.
Der Wille der Gemeinde eine Grundsteuer zu erheben, muss in einer besonderen Satzung (Haushaltssatzung) seinen Ausdruck finden. Das bedeutet, dass für die Höhe der Steuer die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Eigentümers keine Rolle spielen. Das Aufkommen an Grundsteuern steht in voller Höhe den Gemeinden zu.

Was unterliegt der Grundsteuer?

Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Das Grundsteuergesetz unterscheidet zwei Arten:
  • die Grundsteuer A für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und
  • die Grundsteuer B für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke

    Wer ist Steuerschuldner?

    Schuldner der Grundsteuer ist der bürgerlich-rechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentümer des Grundbesitzes. Die Grundsteuer gehört zu den öffentlichen Lasten eines Grundstückes.

    Wer berechnet die Grundsteuer?

    Für die Feststellung des Einheitswertes und des Steuermessbetragsverfahren ist das Lagefinanzamt zuständig, somit das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich des Grundstück liegt. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich der Stundung oder des Erlasses obliegen der Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Für Grundstücke der Gemarkung Velten ist das Lagefinanzamt Oranienburg, Bewertungsstelle, Heinrich-Grüber-Platz 3, 16515 Oranienburg zuständig.

    Wie wird die Grundsteuer berechnet?

    Das Finanzamt ermittelt den Einheitswert nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und erteilt dem Grundstückseigentümer einen Einheitswertbescheid. Unter Zugrundlegung des Einheitswertes errechnet das Finanzamt sodann den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einer im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Dem Grundstückseigentümer wird der Grundsteuermessbetrag durch Erteilung eines Bescheides bekannt gegeben. Zugleich wird der Grundsteuermessbetrag der für die Erhebung zuständigen Gemeinde mitgeteilt. Die Gemeinde ermittelt die Grundsteuerschuld, indem sie auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Hebesatz anwendet, und erteilt dem Eigentümer einen Grundsteuerbescheid.

    Was ist der Hebesatz?

    Der § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz räumt den Gemeinden das Recht ein, den Hebesatz der Grundsteuer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eigenständig festzulegen.
    Der Hebesatz ist ein für alle Grundstücke geltender Vomhundertsatz, dessen Festsetzung allein in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt. Dieser findet bei der Berechnung aller Grundstücke der Gemarkung Velten Berücksichtigung. Die Stadt  setzt den Hebesatz in der jährlichen Haushaltssatzung fest. Die Festlegung der Hebesätze erfolgt durch die Stadtverordneten. Die Hebesätze haben die Wirkung einer Rechtsnorm und sind damit für die betroffenen Steuerpflichtigen bindend.


    aktuelle Hebesätze:

    Grundsteuer A 235 v.H.
    Grundsteuer B 355 v.H.

    Für welchen Zeitraum wird die Grundsteuer festgesetzt?

    Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt.

    Wann ist die Grundsteuer zu zahlen und an wen?

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
    Der Antrag muss spätestens bis zum 30.September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Grundsteuer ist stets an die Gemeinde zu zahlen.

    Ab wann wirken sich die Grundstücksveränderungen aus?

    Die Grundsteuer wird gemäß dem Stichtagsprinzip stets nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (1.1) festgesetzt). Grundstücksveränderungen (z.B Neu-, An- oder Umbau, Abriss) während des Kalenderjahres wirken sich demnach erst auf die Höhe der Grundsteuer des nächsten Jahres aus. Die Grundstücksveränderungen können dem Finanzamt Oranienburg mitgeteilt werden.

    Was ändert sich bei Eigentümerwechsel im Laufe des Kalenderjahres?

    Wer am 1. Januar Eigentümer und damit Grundsteuerschuldner ist, schuldet die gesamte Jahressteuer und muss für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuern sorgen. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Steuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.

    Gegen welchen Bescheid sollte ggf. Rechtsbehelf eingelegt werden?

    Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid für den Steuermessbetrag und den Grundsteuerbescheid.
    Das bedeutet, dass die im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen zur Art, zum Wert und zur Zurechnung des Grundstückes (Eigentümers) für die Folgebescheide bindend sind. Betreffen die Einwände diese Feststellung (Bsp. Es handelt sich nach Meinung des Steuerpflichtigen nicht um ein Einfamilienhaus sondern um ein Zweifamilienhaus oder die zur Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche stimmt nicht), so sollte gegen den Einheitswertbescheid Rechtsbehelf eingelegt werden. Betreffen die Einwände die Berechnung des Steuermessbetrages, so sollte gegen den Steuermessbetragsbescheid Rechtsbehelf eingelegt werden.
    Betreffen die Einwände dagegen die Berechnung der Grundsteuer (z.B. bei der Anwendung eines unzutreffenden Hebesatzes), so sollte gegen den Grundsteuerbescheid Rechtsbehelf eingelegt werden.
    Rechtsbehelfe sind innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides) bei der Stelle einzulegen, die den betreffenden Bescheid erteilt hat. Weitere Informationen können den Rechtsmittelbelehrungen der Bescheide entnommen werden.


  •  

    Amt / Sachgebiet:
         Verknüpfung   Fachbereich Zentrale Dienste
    [Seitenanfang]
    Mitarbeiter/Innen:
         Verknüpfung   Frau Beyer | Tel.: 03304 / 379 122 | E-Mail: beyer@velten.de
         Verknüpfung   Frau Heinz | Tel.: 03304 / 379 146 | E-Mail: heinz@velten.de
    [Seitenanfang]
    Ähnliche Produkte:
         Verknüpfung rowweitereprodukte[0]  Gewerbesteuer
         Verknüpfung rowweitereprodukte[0]  Hundesteuer
         Verknüpfung rowweitereprodukte[0]  Vergnügungssteuer
         Verknüpfung rowweitereprodukte[0]  Zweitwohnungssteuer
    [Seitenanfang]
    Formulare:
         Verknüpfung   Datenschutz im Steueramt
         Verknüpfung   SEPA-Lastschriftmandat
    [Seitenanfang]
     
    [Seitenanfang]
     
     
    Bürger - Informations - System 1.0