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Beschreibung: | ||||||||
Die Stadt Velten hat seit 01.01.2011 eine eigene Baumschutzsatzung. AntrÀge auf FÀllung und Schnitt sind an die Stadt Velten zu richten.
Sollte es notwendig sein, einen geschĂŒtzten Baum zu fĂ€llen oder sonstig zu beschneiden, ist dafĂŒr eine Genehmigung zu beantragen.
Genehmigungspflichtig auĂerhalb der Vegetationszeit sind BĂ€ume, die einen Stammumfang von mehr als 60 cm, gemessen in 1,30 m Höhe, aufweisen. Auf GrundstĂŒcken mit vorhandener Bebauung bis zu 2 Wohneinheiten darf man grundsĂ€tzlich alle BĂ€ume fĂ€llen. Davon ausgenommen sind jedoch Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen die einen höheren Stammumfang als 190 cm, gemessen in 1,30 m Höhe, aufweisen. Die FĂ€llung von BĂ€umen auf unbebauten gĂ€rtnerisch genutzten GrundstĂŒcken und WohngrundstĂŒcken mit einer Bebauung ab 3 Wohneinheiten ist zu beantragen.
Nicht genehmigungspflichtig sind ObstbÀume, Pappeln, Baumweiden, abgestorbene BÀume und BÀume, die oben genanntes Maà unterschreiten.
Der BaumfĂ€llantrag hat in schriftlicher Form und mit entsprechender BegrĂŒndung zu erfolgen. BeizufĂŒgen sind eine vermasste Skizze und Fotos der betroffenen BĂ€ume. Die zur FĂ€llung beantragten BĂ€ume sind farblich zu kennzeichnen. Aus PlĂ€nen und Skizzen mĂŒssen die auf dem GrundstĂŒck befindenden geschĂŒtzten BĂ€ume nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang hervorgehen. Bei Bauvorhaben muss der Neubau sowie der Baumbestand im amtlichen Lageplan eingezeichnet werden.
Es ist unzulĂ€ssig, BĂ€ume, GebĂŒsch, Ufervegetation oder Ă€hnlichen Bewuchs auĂerhalb des Waldes in der Zeit vom 01. MĂ€rz bis 30. September jeden Jahres abzuschneiden, zu fĂ€llen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen. Wer dies doch beabsichtigt, benötigt eine Ausnahmegenehmigung. Ausnahmegenehmigungen zum FĂ€llen von BĂ€umen in der Vegetationszeit können nur unter Vorliegen besonderer GrĂŒnde genehmigt werden.
Der Antrag ist vom EigentĂŒmer oder Nutzungsberechtigten des GrundstĂŒckes, auf dem die BĂ€ume stehen, zu stellen. Bei Antragstellung fĂŒr Dritte ist eine Vollmacht beizubringen. | ||||||||
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