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Beschreibung: | |||||||
Zwischen den Schulträgern werden Schulkosten für Schüler aus anderen Wohnorten erhoben. Schulkosten sind Personalkosten und Sachkosten. Die Personalkosten für die Lehrkräfte gemäß §67 BbGSchulG und das sonstige pädagogische Personal gemäß §68 Abs. 2 Satz 1 BbGSchulG trägt das Land. Die Kosten für das sonstige Personal des Schulträgers gemäß §68 Abs.2 Satz 2 trägt der Schulträger. Die Sachkosten gemäß §110 trägt der Schulträger. Sachkosten sind die Kosten für die baulichen Maßnahmen zur Errichtung und Instandsetzung von Schulgebäuden und Schulanlagen sowie die laufenden Ausgaben für den Sachbedarf des Schulbetriebes. | |||||||
Amt / Sachgebiet: | |||||||
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Mitarbeiter/Innen: | |||||||
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Formulare: | |||||||
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